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1. Gültigkeit
1.1 Zwischen der medilox GmbH und dem Käufer gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Angebote, Lieferungen, Leistungen, …) die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
1.2 Etwaigen abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrags nicht als angenommen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind, auch in Prospekten, Anzeigen und dergleichen, auch bezüglich der Preisangaben und Lieferfristen stets unverbindlich und freibleibend. Technische Daten und Leistungsdaten sind nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung verbindlich. Mündliche Nebenabreden, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung hinausgehen, sind unwirksam.
3 Vertragsschluss
3.1 Soweit nichts anderes angegeben halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Massgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer oder ansonsten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich falls nicht anders vereinbart FOB Lager einschliesslich normaler Verpackung. Für Expresslieferungen kann ein Zuschlag berechnet werden.
3.3 Kleinbestellungen unter einem Netto-Warenwert von 250,– € können mit einem Mindermengenaufschlag von 50,– € und zuzüglich Versandkosten ausgeführt werden.
3.4 Annahmeerklärungen, Bestellungen, Liefer-/Leistungsverträge und dergleichen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, so kommt der Vertrag in jedem Fall durch Lieferung und die zugehörige Rechnungsstellung zustande.
4. Liefer- und Leistungsfristen
4.1 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen, verbindlich oder unverbindlich vereinbart bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus.
4.2 Treten auf unserer Seite oder bei unseren Vorlieferanten Hindernisse ausserhalb unserer Einflussmöglichkeiten auf, z.B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Aus- und/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist auch bei bereits bestehendem Liefer- oder Leistungsverzug angemessen. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund derartiger Ereignisse dauernd unmöglich, sind wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind diesem Fall ausgeschlossen.
4.3 Überschreitungen von Lieferterminen oder Lieferfristen berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
4.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die dem Käufer zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, soweit wir dem Käufer die Bereitstellung mitgeteilt haben.
5. Lieferungen
5.1 Wir versenden unsere Waren gut verpackt und in einwandfreiem Zustand. Transportschäden sind dem Transporteur unverzüglich zu melden. Die besonderen Mängelrügevorschriften des Warenüberbringers sind zu beachten. Die Meldung ist uns zusammen mit einem Schadensprotokoll unverzüglich zuzusenden.
5.2 Der Versand erfolgt per Frachtgut, Spedition, Post und dergleichen nach unserer Wahl ab Korschenbroich. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sache dem Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde.
5.3 Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
5.4 Bei Spezialanfertigungen auf besondere Anweisungen des Käufers übernimmt dieser alle Folgen, die sich eventuell aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben,
insbesondere stellt er uns unverzüglich von Ansprüchen Dritter frei.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistung für unsere Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab Lieferung, für ausserhalb der Gewährleistung durchgeführte Reparaturleistungen 6 Monate. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleissteile (z.B. Druckköpfe, Akkus), Schäden durch Abnutzung, höhere Gewalt, Missachtung der Betriebsvorschriften, unberechtigte Eingriffe an der Ware und der Betrieb der Ware mit Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.
6.2 Die Gewährleistung für Fremderzeugnisse beschränkt sich auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, vorausgesetzt, wir machen dem Käufer bei Abtretung alle uns bekannten Angaben über den Lieferanten zugänglich, die dem Käufer die Geltendmachung des Anspruches ermöglichen.
6.3 Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach bekannt werden schriftlich anzuzeigen.
6.4 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung werden wir die Lieferung oder Leistung nach eigener Wahl nachbessern oder fehlerhafte Teile oder Teilegruppen austauschen. Der Käufer hat zur Mängelbeseitigung die Lieferung auf eigene Kosten und eigenes Risiko an uns zurückzu- geben. In keinem Fall haften wir für Kosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Nach unserer Wahl kann die Mängelbeseitigung auch beim Käufer ausgeführt werden.
6.5 Im Falle der Lieferung von Softwareprodukten Dritter (z.B. Standardsoftware) obliegt dem Kunden im Störungsfalle die Erstellung der Fehlerunterlagen gemäss diesbezüglicher Angaben in der betreffenden Anwendungsdokumentation. Nach Eingang der Fehlerunterlagen leiten wir diese weiter an den Vorlieferanten. Wir leisten in demjenigen Umfang Gewähr, den der Vorlieferant uns in dem betreffenden Falle einräumt.
6.6 Im Falle der Lieferung eigener Softwareprodukte (Individualsoftware) obliegt dem Kunden die ausführliche Erprobung von Software und zugehöriger Dokumentation. Allfällige Mängel müssen innerhalb von 3 Wochen nach Auslieferung gemeldet werden und werden von uns so schnell wie möglich behoben. Die Software gilt als abgenommen, wenn uns während dieser Frist keine Mängel gemeldet werden, die die vorgesehene Verwendung der Software unzumutbar einschränken.
6.7 Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Ersatzleistung kann der Käufer zwischen Herabsetzen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages wählen. Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
6.8 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Sie sind nicht abtretbar.
6.9 Im Falle einer mangelhaften Produktdokumentation sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Produktdokumentation verpflichtet. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
7 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
7.1 Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich des Erlöschens aller Verbindlichkeiten aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.
Die Einstellung einzelner Ansprüche in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. In diesem Fall gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
7.2 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltslieferungen sind unzulässig. Der Käufer darf diese nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts veräussern. Dieses Recht endet ohne weiteres, wenn über das Vermögen des Käufers Konkursantrag gestellt oder Sequestration angeordnet wird. Der Käufer tritt hiermit im Voraus bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen die ihm aus der Veräusserung zustehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten zur Sicherheit an uns ab. Nimmt der Käufer die Forderung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
7.3 Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt und wir dem Einzug durch den Käufer nicht widersprochen haben. Eingezogene Beträge sind an uns abzuführen, soweit Forderungen aus der Geschäfts- verbindung mit dem Käufer fällig sind.
7.4 Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltslieferung an uns zu nehmen; der Käufer erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel oder Scheckproteste gegen den Käufer vorkommen.
7.5 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Lieferung und/oder Forderungen, wird uns der Käufer sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle und dergleichen) benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinweisen. Der Käufer ist verpflichtet, die uns durch Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmassnahmen entstehenden Kosten zu tragen.
7.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
8 Zahlungen
8.1 Die Zahlung hat direkt nach Empfang der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, es wird dem Käufer nachgelassen, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Massgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist der Zahlungseingang bei uns. Die Zahlung hat per Banküberweisung unter Nennung der Kunden- und Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Überweisungsspesen, Wechselsteuern und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
8.2 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und/oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig und nur, wenn diese in dem abgeschlossenen Kaufvertrag begründet sind.
8.3 Transport- und Verkaufsverpackungen werden nicht berechnet und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports der Verpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Weiter wird auf die etablierten Entsorgungsmöglichkeiten verwiesen. Besondere Bestimmungen gelten für Spezialverpackungen, die gem. Gebrauchs- anweisung für etwaige Rücktransporte der Geräte aufzubewahren sind.
8.4 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensver- schlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller, auch nicht fälliger Forderungen einschliesslich gestundeter und solcher aus Wechseln oder entsprechende Sicherheiten zu beanspruchen. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurckzutreten und dem Käufer uns entstandene und noch entstehende Kosten sowie entgangenen Gewinn zu berechnen.
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